5. Haftung des Vermieters und des Mieters
Der Vermieter trägt die gewöhnliche Abnutzung der Mietsache. Schäden, die der Mieter bei der Anwendung der nötigen Sorgfalt hätte abwenden können oder die durch schuldhaftes Verhalten des Mieters oder Dritte entsteht, gehen zu Lasten des Mieters. Für abhandengekommenes oder beschädigtes Material und Werkzeug hat der Mieter Schadensersatz zu leisten. Ohne Zustimmung des Vermieters darf der Mieter mit Ausnahme der Erhaltungspflicht keine Veränderungen oder Instandsetzungen an der Mietsache vornehmen, vornehmen lassen oder dulden. Alle sich hieraus ergehenden Folgen gehen zu Lasten des Mieters. Baurechtlich strafbar macht sich , wer Konstruktionsteile, insbesondere Streben und Verspannungen, versetzt oder entfernt sowie Notausgänge verlegt oder unbenutzbar macht. Sollten sich Konstruktionsteile, wie Bedachung oder Bespannung lockern, oder lösen, so ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter sofort zu benachrichtigen und die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen einzuleiten. Bei Sturm- oder Unwettergefahr hat der Mieter oder der von ihm verpflichtete Benutzer der Mietsache unverzüglich sämtliche Aus- und Eingänge dicht zu schließen und das Zelt notfalls von Personen räumen zu lassen. Allein der Mieter übernimmt das witterungsbedingte Betriebsrisiko. Eine Garantie für absolute Wasserdichtheit der Zelt wird vom Vermieter nicht übernommen.