MIETBEDINGUNGEN

1. Aufbau
Genehmigungen für öffentliche Aufbauplätze bzw. Grundstücke (z.B. Straßen, Straßenteile, Gehwege) ist Sache des Mieters. Ebenso werden besondere Erschwernisse (z.B. keine direkte Anfahrtsmöglichkeit) gesondert berechnet. Zum Aufbauzeitpunkt (Mietvertrag) muss der Platz, auf dem die Mietsache aufgebaut werden soll, sauber sowie frei und zugänglich sein. Sollte durch unvorhergesehene Ereignisse (z.B. Sturm, Regen, Schnee oder Frost) der Auf- oder Abbau fristgerecht nicht durchführbar sein, so kann der Mieter daraus keine Ansprüche geltend machen. Der Aufbau darf nur in Anwesenheit des Vermieters bzw. dessen Mitarbeiter begonnen werden.
2. Abbau
Die Mietsache muss bis zum Abbauzeitpunkt (Mietvertrag) vom Mieter leergeräumt und zugänglich sein, so dass der Vermieter unverzüglich mit dem Abbau der Mietsache beginnen kann.
3. Reinigung
Notwendige Reinigungsarbeiten bei starker Verschmutzung werden dem Mieter mit 32,- € (netto) pro Stunde berechnet.
4. Haftung des Mieters
Die versicherungstechnische Verantwortung gegen Beschädigung, Diebstahl, Feuer- und Sturmschäden wird ohne Einschränkungen auf den Mieter übertragen. Die Be- und Überwachung der Mietsache übernimmt der Mieter vom Zeitpunkt der Anlieferung bis zum Ende des Abtransports. Die zivilrechtliche Haftung für alle Unfälle, die während der Arbeiten oder während der Mietzeit an oder in der Mietsache eintreten, geht zu Lasten des Mieters. Die Haftung geht bei Anlieferung der Mietsache auf den Mieter über und endet mit der Abfuhr. Der Mieter sorgt für ebenes, waagrechtes und für Zelte bebaubares Gelände und stellt nach Abbauende den ursprünglichen Zustand des Geländes wieder her. Die genaue Aufstellungsstelle ist durch den Mieter oder dessen Beauftragten zu bestimmen und anzuweisen. Eventuelle Folgen, die durch ungeeignetes Gelände eintreten können, hat der Mieter zu vertreten. Beim Anbringen von Firmen- bzw. Werbeplakaten und sonstigen Gegenständen (z.B. Leuchtmittel/Energieverteilung) darf an der Mietsache kein Schaden entstehen. Stromleitungen dürfen nicht über das Zeltdach gezogen werden. Der Mieter verpflichtet sich, die feuerpolizeilichen Vorschriften einzuhalten. Friteusen oder Heizgeräte dürfen nur in einem ausreichenden Sicherheitsabstand von den Zeltwänden aufgestellt und betrieben werden.
5. Haftung des Vermieters und des Mieters
Der Vermieter trägt die gewöhnliche Abnutzung der Mietsache. Schäden, die der Mieter bei der Anwendung der nötigen Sorgfalt hätte abwenden können oder die durch schuldhaftes Verhalten des Mieters oder Dritte entsteht, gehen zu Lasten des Mieters. Für abhandengekommenes oder beschädigtes Material und Werkzeug hat der Mieter Schadensersatz zu leisten. Ohne Zustimmung des Vermieters darf der Mieter mit Ausnahme der Erhaltungspflicht keine Veränderungen oder Instandsetzungen an der Mietsache vornehmen, vornehmen lassen oder dulden. Alle sich hieraus ergehenden Folgen gehen zu Lasten des Mieters. Baurechtlich strafbar macht sich , wer Konstruktionsteile, insbesondere Streben und Verspannungen, versetzt oder entfernt sowie Notausgänge verlegt oder unbenutzbar macht. Sollten sich Konstruktionsteile, wie Bedachung oder Bespannung lockern, oder lösen, so ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter sofort zu benachrichtigen und die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen einzuleiten. Bei Sturm- oder Unwettergefahr hat der Mieter oder der von ihm verpflichtete Benutzer der Mietsache unverzüglich sämtliche Aus- und Eingänge dicht zu schließen und das Zelt notfalls von Personen räumen zu lassen. Allein der Mieter übernimmt das witterungsbedingte Betriebsrisiko. Eine Garantie für absolute Wasserdichtheit der Zelt wird vom Vermieter nicht übernommen.
6. Sturmwarung
Der Vermieter behält sich das Recht vor, bei Sturmwarnung vor Aufbaubeginn der Mietsachen, von einer Auftragsdurchführung zurückzutreten. Bei Sturmwarnung muss das Zelt abgebaut werden.
7. Über- und Rückgabe
Nach Beendigung der Mietzeit hat der Mieter oder sein Beauftragter die Anlage dem Vermieter oder dessen Beauftragten wieder zu übergeben. Dabei sind evtl. Beschädigungen aufzunehmen und zu bestätigen.
8. Zahlungen
Alle Rechnungsbeträge sind sofort netto Kasse beim Vermieter eingehend zahlbar. Erfüllungsort für alle Zahlungen ist der Sitz des Vermieters. Der Vermieter behält sich vor, eine Kaution zu verlangen.
9. Rücktritt
Tritt der Mieter von diesem Vertrag zurück, gilt folgendes als vereinbart: Bei Rücktritt bis zu 30 Tagen vor dem bestellten Termin sind 25 % der vertraglich festgelegten Miete fällig, bei Rücktritt bis zu 8 Tagen 50 % und bei Rücktritt weniger als 3 Tagen vor dem Termin, wird die volle Miete sofort fällig. Wird das Zelt nicht solange wie im Mietvertrag angegeben benötigt und auf Veranlassung des Mieters früher abgebaut, so ist ebenfalls die vereinbarte Miete in voller Höhe zu zahlen.
10. Mündliche Abmachungen
Mündliche Abmachungen haben keine Gültigkeit. Vorstehende Vereinbarung, von welcher der Vermieter sowie der Mieter je eine Ausführung erhalten, wird beiderseits anerkannt.

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